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Grunderwerbsteuer

News vom  29.06.2011

Mit Beschluss vom 05.04.2011 (II B 153/10) hat der BFH einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grunderwerbsteuerbescheides abgelehnt, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt.

 Bemessung nach Grundbesitzwerten?

Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (Az. II R 64/08) hat der Bundesfinanzhof (BJH) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.

In dem Hauptsacheverfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bemisst sich die Grunderwerbsteuer u.a. bei Verschmelzungen von Genossenschaften nicht nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt gesondert festzustellenden (vor dem 1. Januar 2009 auch für die Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte nach §§ 138 ff des Bewertungsgesetzes als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL 10/02) in umfassender Weise als verfassungswidrig beanstandet. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Wertes liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Diese Grundbesitzbewertung hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 lediglich die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG beanstandeten Bewertungsvorschriften zu belassen.

Durch den ablehnenden AdV-Beschluss vom 05.04.2011 kann nun spekuliert werden, ob diese AdV-Entscheidung das Urteil in der Hauptsache vorwegnimmt. Insbesondere verweist der BFH darauf, dass von ihm nicht erwartet werden könne, weitergehende Entscheidungen zu treffen, als er vom BVerfG erwarte. Es zeichnet sich somit ab, dass die Berechnung der Grunderwerbsteuer auf Basis der Grundbesitzwerte vom BFH akzeptiert wird. Möglich wäre dann noch, dass die Frage erst abschließend vom BVerfG beanwortet wird.

Hinweis:

Für die im Streitfall maßgebenden Vorschriften des § 11 i.V. mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2-4 BewG kann nicht angenommen werden, dass diese auf die Vorlagebeschlüsse des Senats v. 2. 3. 2011 - II R 64/08 und II R 23/10 hin vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden. Nach der ständigen Spruchpraxis des BVerfG (vgl. etwa Beschluss v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) ist regelmäßige Folge einer - wie hier in Betracht kommenden - Verletzung des Gleichheitssatzes die Unvereinbarkeitserklärung. Dabei kommt eine befristete Fortgeltungsanordnung einer als verfassungswidrig erkannten Bestimmung u.a. aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung in Betracht. Demgemäß hat das BVerfG auch in seinem zur Erbschaftsteuer ergangenen Beschluss v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II. S. 192) die befristete weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen und dies mit Erfordernissen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung begründet. Der Senat vermag nichts für eine davon abweichende Beurteilung für den Fall zu erkennen, dass das BVerfG § 11 i. V. mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2-4 BewG für verfassungswidrig erklären sollte.

Anlage

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